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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1 RdSchr. 18e, Allgemeines
Tit. A.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A. – Versicherungspflicht
Tit. A.1 RdSchr. 18e – Allgemeines
(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind seit dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst. a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der GKV zuzuordnen sind (Buchst. b).
(2) Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist subsidiär ausgestaltet und greift beim Fehlen einer anderweitigen Versicherung oder einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall. Für die Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung oder keine von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, haben die Krankenkassen alle ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Abschnitt A.3).
(3) Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben. Die Definition dieser beiden Begriffe findet sich in § 30 Abs. 3 SGB I vorbehaltlich abweichender Regelungen (vgl. § 37 SGB I), die sich aus der Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben können (vgl. § 6 SGB IV).
(4) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 12 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(5) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für die in Deutschland lebenden Personen wurde vom 1. Juli 2007 an durch eine entsprechende Regelung in der privaten Krankenversicherung (PKV) flankiert. In dem Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 konnten Personen ohne Versicherung nach § 315 SGB V unter den dort näher genannten Voraussetzungen einen Versicherungsschutz im Standardtarif der PKV verlangen. Seit dem 1. Januar 2009 besteht nach § 193 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) eine nachrangige Pflicht zur Versicherung auch in der PKV.
(6) Seit der Einführung der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 SGB V mit Wirkung vom 1. August 2013 ist die Anzahl der Anwendungsfälle für die Auffang-Versicherungspflicht erheblich zurückgegangen (vgl. Abschnitt A.2.4.2.4).