Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. A.2.4.2.1 RdSchr. 18e, Allgemeines
Tit. A.2.4.2.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A.2.4 – Kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall → Tit. A.2.4.2 – Absicherung in der GKV als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
Tit. A.2.4.2.1 RdSchr. 18e – Allgemeines
(1) Sämtliche (andere) Tatbestände der Absicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind gegenüber der Auffang-Versicherungspflicht vorrangig:
Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V,
freiwillige Versicherung nach § 9 oder § 188 Abs. 4 SGB V,
mitgliedschaftserhaltende Zeiten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, § 192 bzw. 193 SGB V oder nach § 8 Eignungsübungsgesetz,
Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V,
Familienversicherung nach § 10 SGB V,
nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V (unter bestimmten Voraussetzungen).
(2) Liegen bei Ehegatten oder Lebenspartnern die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gleichzeitig vor, können sie übereinstimmend erklären, wer (von beiden) versicherungspflichtig wird, wenn für den anderen die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind.