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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.2.4.1 RdSchr. 18e, Allgemeines
Tit. A.2.4.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A.2 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht → Tit. A.2.4 – Kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
Tit. A.2.4.1 RdSchr. 18e – Allgemeines
(1) Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist subsidiär ausgestaltet und setzt daher voraus, dass kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Diese Tatbestandsvoraussetzung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und wird ergänzt durch die Regelungen
des § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V über den Vorrang anderer Versicherungstatbestände in der GKV gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V,
über die Abgrenzung zum Bezug von bestimmten Leistungen der Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 8a Sätze 2 und 3 SGB V),
über die Abgrenzung zu sog. nachgehenden Leistungsansprüchen nach § 19 Abs. 2 SGB V (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V) und
die Bestimmungen über das Ende der Mitgliedschaft nach § 190 Abs. 13 SGB V.
(2) Die die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a und b SGB V ausschließenden Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind teilweise bereits im Gesetz aufgezählt, diese Aufzählung ist jedoch - wie das BSG bereits mehrfach bestätigt hat - nicht abschließend. Als solche kommen neben der gesetzlichen (vgl. Abschnitt A.2.4.2) und privaten Krankenversicherung (vgl. Abschnitt A.2.4.3) auch anderweitige Formen der Absicherung im Krankheitsfall in Betracht, die weder der GKV noch PKV zuzuordnen sind (vgl. Abschnitt A.2.4.4.1).