Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. F.6 RdSchr. 18c, Beitragstragung und -zahlung
Tit. F.6 RdSchr. 18c
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Tit. F – Beitragspflicht
Tit. F.6 RdSchr. 18c – Beitragstragung und -zahlung
(1) Hinsichtlich der Beitragstragung gelten die allgemein gültigen Regelungen für abhängig Beschäftigte.
(2) Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind für die Dauer der Mitgliedschaft der unständig Beschäftigten (vgl. Abschnitt D) zu zahlen.
(3) Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind an die nach § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
(4) Nicht gezahlte Versicherungsbeiträge werden im Rahmen der Verjährung (§ 25 SGB IV) nachgefordert.