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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. F.5 RdSchr. 18c, Beitragssatz für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Tit. F.5 RdSchr. 18c
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Tit. F – Beitragspflicht
Tit. F.5 RdSchr. 18c – Beitragssatz für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
(1) Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen. Aus diesem Grunde ist für sie ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Die Beiträge sind daher nach dem ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V zu berechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der unständig Beschäftigte eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgibt, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. In diesem Fall ist statt des ermäßigten Beitragssatzes der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Neben dem ermäßigten oder allgemeinen Beitragssatz ist auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zu berücksichtigen.
(2) Unabhängig davon hat die Satzung der Krankenkasse den unständig Beschäftigten einen Tarif anzubieten, der einen Anspruch auf Krankengeld zu dem in § 46 SGB V genannten Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt entstehen lässt (§ 53 Abs. 6 SGB V). Die Prämie für diesen Tarif gehört nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag; sie ist vom Mitglied allein aufzubringen und zu zahlen.
(3) In der Pflegeversicherung sind die Beiträge nach dem in § 55 Abs. 1 SGB XI genannten Beitragssatz zu zahlen; bei Kinderlosigkeit ist ein Beitragszuschlag i.H. von 0,25 % zu erheben (§ 55 Abs. 3 SGB XI).