Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 9 RdSchr. 18d, Sanierungsgelder und vergleichbare Sonderzahlungen
Tit. 9 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 9 RdSchr. 18d – Sanierungsgelder und vergleichbare Sonderzahlungen
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG zwar auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für eine Direktversicherung an eine Versorgungseinrichtung leistet. Hiervon ausgenommen sind jedoch Zahlungen des Arbeitgebers
- a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
- c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder
- d)
in Form von Sanierungsgeldern.
(2) Diese Sonderzahlungen zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages der Versorgungseinrichtungen zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und sind demnach beitragsfrei.