Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.4 RdSchr. 18d, Kürzungsbetrag von 13,30 EUR
Tit. 6.4 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 6 – Umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung
Tit. 6.4 RdSchr. 18d – Kürzungsbetrag von 13,30 EUR
Der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV zu ermittelnde Hinzurechnungsbetrag beinhaltet eine Reduzierung um 13,30 EUR 13. Bei diesem Kürzungsbetrag handelt es sich um einen monatlichen Maximalbetrag. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Anteile dieses Betrages (z. B. bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 500 EUR) auf zukünftige Monate ist nicht möglich.
In der Vergangenheit wurde teilweise auch der Betrag ohne Reduzierung um den Kürzungsbetrag als Hinzurechnungsbetrag bezeichnet.