Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2.2.2 RdSchr. 18d, Nachträgliche Aufrechnung
Tit. 6.2.2.2 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 6.2 – Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Pensionskassenumlagen → Tit. 6.2.2 – Aufrechnung steuerfreier Aufwendungen
Tit. 6.2.2.2 RdSchr. 18d – Nachträgliche Aufrechnung
(1) Wird die Steuerfreiheit von Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG erst im Nachhinein im Zuge einer Einmalzahlung in Anspruch genommen und wurden die Zuwendungen zu einer umlagefinanzierten Pensionskasse monatlich nach § 3 Nr. 56 Satz 1 und 2 EStG bereits steuerfrei gestellt, wird die "Nichtbesteuerung" der Zuwendungen - ggf. vollständig - rückgängig gemacht. Der zunächst erfolgten Berechnung des beitragspflichtigen geldwerten Vorteils aus den Zuwendungen wird in der nachträglichen Betrachtung die Grundlage nicht entzogen. Eine Rückwirkung ist in der Sozialversicherung auf Grund des Eingriffsverbots in abgewickelte Versicherungsverhältnisse ausgeschlossen.
(2) Demnach verbleibt es bei der im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a ggf. i. V. m. Satz 3 und 4 SvEV im Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit festgestellten Beitragspflicht der Zuwendungen. Dies gilt auch dann, wenn zu Beginn des Kalenderjahres von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer bei Gewährung einer Einmalzahlung (z. B. im November eines Jahres) von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen und somit die steuerliche Rückabwicklung eintreten wird.