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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2.2.1 RdSchr. 18d, Unmittelbare Aufrechnung
Tit. 6.2.2.1 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 6.2 – Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Pensionskassenumlagen → Tit. 6.2.2 – Aufrechnung steuerfreier Aufwendungen
Tit. 6.2.2.1 RdSchr. 18d – Unmittelbare Aufrechnung
(1) Werden sowohl Zuwendungen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse als auch Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung erbracht, ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG vorgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge arbeitgeberfinanziert sind oder auf einer Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beruhen. Nach § 3 Nr. 56 Satz 3 EStG mindern die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge den steuerfreien Höchstbetrag des § 3 Nr. 56 EStG. Die Zuwendungen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind daher nach § 3 Nr. 56 EStG nur steuerfrei, soweit die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Aufwendungen (Aufwendungen des Arbeitgebers für eine kapitalgedeckte Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder - kapitalgedeckte - Pensionskasse oder entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Entgeltumwandlung) den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG von derzeit 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreiten.
(2) Soweit sich der nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreie Höchstbetrag um den Betrag der nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Aufwendungen verringert, ergibt sich folgende Beurteilung (Vergleichsberechnung):
- a)
Ist die Differenz größer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse, so bleibt der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse in voller Höhe nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei.
- b)
Ist die Differenz geringer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse, dann wird der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag von 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Aufwendungen im Rahmen § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei belassen. Der Restbetrag der Arbeitgeberumlage wird entweder individuell steuerpflichtig oder kann pauschal besteuert werden.
- c)
Das Ergebnis der steuerlichen Beurteilung ist Ausgangsbasis für die Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Hinzurechnungsbetrags.
Beispiel 1:
Aufbau der Altersversorgung durch umlagefinanzierte und kapitalgedeckte Pensionskasse Alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse (Umlage 1 %) Aufwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse in Höhe von 1 %, die jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zur Hälfte getragen werden.
Die Arbeitnehmeraufwendungen werden nicht durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt finanziert.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = | 2.000,00 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (1%) = | 20,00 EUR |
Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse 0,5 % von 2.000,00 EUR = | 10,00 EUR |
Lösung
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 10,00 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Vergleichsberechnung: 130,00 EUR ./. 10,00 EUR = 120,00 EUR.
Die Differenz von 120,00 EUR übersteigt den Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse (20,00 EUR). Damit bleibt der Betrag von 20,00 EUR in voller Höhe nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei und bildet die Ausgangsbasis für die Ermittlung des sv-pflichtigen Anteils.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
a) | Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils entfällt | |||
b) | Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV: | |||
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG | 20,00 EUR | |||
+ pauschal besteuerter Anteil | _0,00 EUR | |||
= | 20,00 EUR | |||
./. Grenzbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV | 100,00 EUR | |||
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV | 0,00 EUR | |||
c) | Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV: | |||
(20 EUR: 1 x 100 =) 2.000 EUR x 1,0 v.H. = | 20,00 EUR | |||
./. | 13,30 EUR | |||
6,70 EUR | ||||
d) | Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt: | |||
laufendes Arbeitsentgelt | 2.000,00 EUR | |||
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0,00 EUR | |||
+ Grenzbetrag n. § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 0,00 EUR | |||
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV | 6,70 EUR | |||
insgesamt | 6,70 EUR | ____6,70 EUR | ||
= | 2.006,70 EUR |
Beispiel 2:
Aufbau der Altersversorgung durch umlagefinanzierte und kapitalgedeckte Pensionskasse Alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse (Umlage 2 %) Aufwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse in Höhe von 5 %, die jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zur Hälfte getragen werden.
Die Arbeitnehmeraufwendungen werden nicht durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt finanziert.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = | 3.500,00 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (2 %) = | 70,00 EUR |
Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse 2,5 % von 3.500,00 EUR = | 87,50 EUR |
Lösung
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 70,00 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Vergleichsberechnung: 130,00 EUR ./. 87,50 EUR = 42,50 EUR.
Die Differenz von 42,50 EUR ist geringer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse (70,00 EUR). Damit ist der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse nur noch in Höhe von 42,50 EUR nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei. Der Restbetrag von 27,50 EUR wird nach § 40b EStG pauschal besteuert. Die Summe der Beträge aus 42,50 EUR und 27,50 EUR bildet die Ausgangsbasis für die Ermittlung des sv-pflichtigen Anteils.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
a) | Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils entfällt | |||
b) | Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV: | |||
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG | 42,50 EUR | |||
+ pauschal besteuerter Anteil | _27,50 EUR | |||
= | 70,00 EUR | |||
./. Grenzbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV | 100,00 EUR | |||
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV | 0,00 EUR | |||
c) | Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV: | |||
(70 EUR: 2 x 100 =) 3.500 EUR x 2,0 v.H. = | 70,00 EUR | |||
./. | 13,30 EUR | |||
56,70 EUR | ||||
d) | Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt: | |||
laufendes Arbeitsentgelt | 3.500,00 EUR | |||
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0,00 EUR | |||
+ Grenzbetrag n. § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 0,00 EUR | |||
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV | 56,70 EUR | |||
insgesamt | 56,70 EUR | ___56,70 EUR | ||
= | 3.556,70 EUR |
Beispiel 3:
Aufbau der Altersversorgung durch umlagefinanzierte Pensionskasse und kapitalgedeckte Pensionskasse.
Alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse (Umlage 5 %) Finanzierung der kapitalgedeckten Pensionskasse durch Arbeitnehmeraufwendungen auf der Basis einer Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt mtl. in Höhe von 150 EUR Bei Pauschalbesteuerung werden die Höchstgrenzen des § 40b EStG ausgeschöpft.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = | 2.500,00 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (5 %) = | 125,00 EUR |
Entgeltumwandlung zur kapitalgedeckten Pensionskasse | 150,00 EUR |
Lösung
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitnehmers in Höhe von 100,00 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Vergleichsberechnung: 130,00 EUR ./. 150 EUR = 0,00 EUR
Die aus der Entgeltumwandlung finanzierten steuerfreien Aufwendungen übersteigen den Betrag von 130,00 EUR. Damit kommt für die Arbeitgeberaufwendungen zur umlagefinanzierten Pensionskasse eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG nicht in Betracht.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
a) | Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils: | |||
Gesamtbetrag der Umlage: | 125,00 EUR | |||
./. steuerfreier Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG | 0,00 EUR | |||
./. pauschal besteuerter Anteil | 125,00 EUR | |||
= individuell steuerpflichtiger und beitragspflichtiger Anteil: | 0,00 EUR | |||
b) | Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV: | |||
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG | 0,00 EUR | |||
+ pauschal besteuerter Anteil | 125,00 EUR | |||
= | 125,00 EUR | |||
./. Grenzbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV | 100,00 EUR | |||
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV | 25,00 EUR | |||
c) | Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV: | |||
(100 EUR: 5 x 100 =) 2.000 EUR x 2,5 % = | 50,00 EUR | |||
./. | 13,30 EUR | |||
36,70 EUR | ||||
d) | Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt: | |||
laufendes Arbeitsentgelt | 2.500,00 EUR | |||
./. Entgeltumwandlung | 100,00 EUR | |||
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0,00 EUR | |||
+ Grenzbetrag n. § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 25,00 EUR | |||
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV | 36,70 EUR | |||
insgesamt | 61,70 EUR | ___61,70 EUR | ||
= | 2.461,70 EUR |