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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.5 RdSchr. 18d, Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 112 VAG)
Tit. 3.2.5 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 3 – Betriebliche Altersversorgung
Tit. 3.2.5 RdSchr. 18d – Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 112 VAG)
Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Versorgungsberechtigten auf seine Leistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds gewährt (externer Durchführungsweg). Er wird durch Einzahlungen des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers finanziert.
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