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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2 RdSchr. 18f, Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung kraft Gesetzes
Tit. 2.2 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 2 – Voraussetzungen der obligatorischen Anschlussversicherung
Tit. 2.2 RdSchr. 18f – Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung kraft Gesetzes
(1) Die obligatorische Anschlussversicherung erfasst solche Personen, deren vorhergehende Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (einschließlich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach §§ 192, 193 SGB V) oder Familienversicherung nach § 10 SGB V kraft Gesetzes endet (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13947, Seite 27).
(2) Personen, die aus der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausscheiden, gehören unter den in § 188 Abs. 4 SGB V genannten Voraussetzungen ebenfalls zum berechtigten Personenkreis.
(3) Endet die Familienversicherung der Angehörigen nur wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten, erstreckt sich die Anschlussversicherung - abgesehen von den Sachverhalten im Sinne des § 190 Abs. 1 SGB V (Stichwort: "Tod des Mitglieds") - lediglich auf den Stammversicherten; die bisherige Familienversicherung der Angehörigen bleibt unberührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Familienangehörige ohne obligatorische Anschlussversicherung keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hat; in diesem Fall wird der Angehörige von der obligatorischen Anschlussversicherung erfasst.