Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4.3.4 RdSchr. 18f, Fehlende Beitragszahlung
Tit. 4.4.3.4 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 4.4 – Bestandsbereinigung der Versicherungsverhältnisse nach § 323 SGB V → Tit. 4.4.3 – Voraussetzungen
Tit. 4.4.3.4 RdSchr. 18f – Fehlende Beitragszahlung
Bei der Prüfung der fehlenden Beitragszahlung ist darauf abzustellen, dass für die Zeiten der zu prüfenden Mitgliedschaft keine Beiträge gezahlt wurden. Insoweit gilt im Rahmen der Bestandsbereinigung eine andere Bewertung, als bei den Fällen im Sinne des § 191 Nr. 4 SGB V (vgl. Abschnitt 4.3.2.3).