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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.3 RdSchr. 18f, Kein Erfordernis einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anwendung des § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 1.3 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 1 – Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung zur freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V
Tit. 1.3 RdSchr. 18f – Kein Erfordernis einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anwendung des § 188 Abs. 4 SGB V
(1) Während für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 188 Abs. 3 SGB V im Grundsatz eine ausdrückliche Willenserklärung notwendig ist, für die ein Schriftformerfordernis gilt, stellt die Vorschrift des § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V zur obligatorischen Anschlussversicherung eine Spezialregelung dar, die den Regelungen der Absätze 1 bis 3 vorgeht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13947, Seite 27). Danach bedarf es für das rechtswirksame Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung keiner Willenserklärung des Betroffenen; es kommt ausschließlich auf die Erfüllung der objektiven gesetzlichen Voraussetzungen an. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person bereits im Vorgriff auf den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten (vgl. Abschnitt 2.4.1) ihren Willen zur freiwilligen Versicherung ausdrücklich bekundet; in solchen Fällen bedarf es keines schriftlichen Hinweises der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit.
(2) Die abweichende Regelung zur Beitrittserklärung bei Beendigung der Versicherungspflicht für Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland wird unter Abschnitt 2.5 erläutert.