Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.4 RdSchr. 18f, Mögliche Rückabwicklung der beendeten Mitgliedschaften
Tit. 4.3.4 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 4 – Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist → Tit. 4.3 – Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 4 SGB V, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelbar ist
Tit. 4.3.4 RdSchr. 18f – Mögliche Rückabwicklung der beendeten Mitgliedschaften
(1) Der Regelung nach § 191 Nr. 4 SGB V legt (beim Vorliegen der bestimmten Indizien, die als Tatbestandsvoraussetzungen formuliert sind) eine pauschale Annahme zugrunde, dass sich das Mitglied ab einem bestimmten Zeitpunkt im Verlauf der freiwilligen Mitgliedschaft dem Geltungsbereich des deutschen Krankenversicherungsrechts entzieht, ohne die Krankenkasse über seinen Verzug ins Ausland zu informieren. Man geht also von einer fehlenden Schutzbedürftigkeit aus; die Rechtsfolge ist daher die Beendigung der Mitgliedschaft rückwirkend zu dem Zeitpunkt, ab dem die fehlende Schutzbedürftigkeit angenommen wurde.
(2) Eine unter den Voraussetzungen des § 191 Nr. 4 SGB V rechtmäßig beendete Mitgliedschaft lebt nicht wieder auf, selbst wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt im Einzelfall herausstellen sollte, dass das Mitglied seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. In diesen Fällen kommt die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V bei Mitwirkung des Versicherten zum Tragen, um die Versicherungslücke rückwirkend zu schließen. Damit geht auch die Möglichkeit der Ermäßigung von Beitragsrückständen nach Maßgabe des § 256a SGB V einher.