Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.2.3 RdSchr. 18f, Fehlende Beitragszahlung
Tit. 4.3.2.3 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 4.3 – Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 4 SGB V, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelbar ist → Tit. 4.3.2 – Voraussetzungen
Tit. 4.3.2.3 RdSchr. 18f – Fehlende Beitragszahlung
Bei der Prüfung der fehlenden Beitragszahlung gilt derselbe Grundsatz, wie bei der Bestimmung des Beginns des sechsmonatigen Zeitraums (vgl. Abschnitt 4.3.2.1). Es ist also nur von Bedeutung, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge gezahlt wurden. Somit bedeutet jegliche im maßgeblichen Zeitraum geleistete Beitragszahlung (unabhängig von deren Höhe und unabhängig davon, für welchen Beitragsmonat sie bestimmt ist), dass die Voraussetzungen des § 191 Nr. 4 SGB V nicht erfüllt sind.