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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.4 RdSchr. 18f, Anwendungszeitpunkt
Tit. 4.2.4 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 4 – Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist → Tit. 4.2 – Keine Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelbar ist
Tit. 4.2.4 RdSchr. 18f – Anwendungszeitpunkt
(1) Die Neuregelung des § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V ist für alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung frühestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des GKV-VEG (also, am 14. Dezember 2018) endet.
(2) Liegt der Beginn eines nach § 188 Abs. 4 SGB V begründeten Versicherungsverhältnisses vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V, ist dieses in die Prüfung im Rahmen der Bestandsbereinigung nach § 323 SGB V (vgl. Abschnitt 4.4) einzubeziehen.