Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. 18f, Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall
Tit. 3.1 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 3 – Organisatorische Besonderheiten bei der Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung
Tit. 3.1 RdSchr. 18f – Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall
Die obligatorische Anschlussversicherung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen bzw. kann im Wege einer Austrittserklärung verhindert werden, wenn für die betroffene Person in einem lückenlosen Anschluss an die beendete Versicherungspflicht oder Familienversicherung (evtl. unter Berücksichtigung der nachgehenden Leistungsansprüche) ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist jeweils nachzuweisen (vgl. § 188 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V). Die Form der Nachweisführung ist gesetzlich nicht geregelt. Daher entscheidet jede Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält (vgl. § 21 SGB X).