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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3.1 RdSchr. 18f, Versicherungspflicht als Ausschlusstatbestand
Tit. 2.3.1 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 2 – Voraussetzungen der obligatorischen Anschlussversicherung → Tit. 2.3 – Ausschlusstatbestände
Tit. 2.3.1 RdSchr. 18f – Versicherungspflicht als Ausschlusstatbestand
(1) Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, wenn sich an das Ausscheiden aus der Familienversicherung oder Versicherungspflicht nahtlos der Tatbestand einer (anderen) Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V anschließt. Die Vorrangigkeit einer Versicherungspflicht gegenüber einer obligatorischen Anschlussversicherung ergibt sich aus der Regelung des § 191 Nr. 2 SGB V, nach der die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft endet. Der Nachweis dieses Ausschlusstatbestandes vollzieht sich im Regelfall durch die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle.
(2) Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist dagegen nachrangig gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V).