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BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 80/93 - Vorruhestandsgeld; Erhöhung; Berufungsausschließungsgrund
Bundessozialgericht
Urt. v. 06.05.1994, Az.: 7 RAr 80/93
Vorruhestandsgeld; Erhöhung; Berufungsausschließungsgrund
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Berlin - 06.03.1992 - AZ: S 63 Ar 191/91
LSG Berlin - 30.10.1992 - AZ: L 4 Ar 22/92
BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 80/93
Amtlicher Leitsatz:
Das Begehren auf höheres Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8.2.1990, das die Bundesanstalt für Arbeit gemäß Anlage II Kap VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr 5 des EinigVtr nach bestimmten Maßgaben aus Mitteln des Bundes zahlt, unterfällt nicht dem Berufungsausschließungsgrund des § 147 SGG in der bis zum 28.2.1993 geltenden Fassung.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 6. Mai 1994
durch
die Richter Dr. H e n k e, E i c h e r und H u s m a n n sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. F a l k e n b e r g und E n g e r t
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1992 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand und Gründe
1
I
Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 1. November 1990 höheres Vorruhestandsgeld (Vog).
2
Sie wurde im April 1935 geboren, war bis 30. September 1990 bei der Gesellschaft für Informationsverarbeitung in Berlin-Ost beschäftigt und trat zum 1. Oktober 1990 in den Vorruhestand (Vereinbarung vom 2. Oktober 1990). Ihr Bruttodurchschnittslohn hatte zuletzt 1.620,00 DM, ihr Nettodurchschnittslohn 1.196,00 DM betragen. Die Arbeitgeberin errechnete daraus ein Vog in Höhe von 837,00 DM (70 vH von 1.196,00 DM = 837,20 DM).
3
Am 17. Oktober 1990 stellte die Klägerin Antrag auf Zahlung des Vog durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA). Das Arbeitsamt sah die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorruhestandsleistungen (Vog nebst Sozialversicherungsbeiträgen) als erfüllt an und gewährte Vog ab 1. November 1990 bis längstens April 1995 in Höhe von monatlich (gerundet) 838,00 DM (Bescheid vom 22. November 1990; Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1991). Während des Klageverfahrens erfolgte (auf der Basis von 65 vH des Nettodurchschnittslohnes) eine Dynamisierung des Vog für die Zeit ab 1. Januar 1991 um 15 vH, so daß sich die Höhe des Vog ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 895,00 DM belief (Bescheid vom 13. August 1991).
4
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der die Klägerin für die Zeit ab 1. November 1990 höheres Vog unter Zugrundelegung ihres Nettoverdienstes ohne Abzug von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und unter Neuberechnung der Lohnsteuer ab 1. Juli 1990 erstrebte, abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 6. März 1992). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen (Urteil vom 30. Oktober 1992).
5
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei unzulässig. Es handele sich um einen sog Höhenstreit iS des § 147 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Ausschlußvorschrift finde im früheren Berlin-Ost Anwendung. Auch ihre Voraussetzungen seien erfüllt. Zwar beschränke sich die Bestimmung ihrem Wortlaut nach auf "Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe". Doch sei damit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine "Spartenbezeichnung" gemeint (BSG SozR 1500 § 147 Nrn 12 und 13), der das von der BA geleistete Vog unterfalle. Daß die Nichtzulassung der Berufung auf Willkür beruhe, sei nicht erkennbar. Schließlich habe die Klägerin nicht einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt (§ 150 Nr 2 SGG). Sie habe sich, wenn überhaupt, gegen die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gewandt. Verfahrensfehler des SG seien von ihr nicht gerügt worden.
6
Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung von § 147 SGG aF. Das von der Beklagten zu leistende Vog sei keine dem Arbeitslosengeld (Alg) oder der Arbeitslosenhilfe (Alhi) vergleichbare Leistung. Die Beklagte habe eine Leistungsverpflichtung ihrer früheren Arbeitgeberin übernommen. Sie erbringe deshalb Leistungen "wie ein Arbeitgeber".
7
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1991 und des Bescheides vom 13. August 1991 zu verurteilen, ihr ab 1. November 1990 höheres Vog auf der Grundlage ihres Nettoentgelts ohne Abzug von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und unter Neuberechnung der Lohnsteuern ab 1. Juli 1990 zu gewähren,
8
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
9
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10
Sie hält das zweitinstanzliche Urteil für zutreffend und erwidert, die Rechtsprechung des BSG zur "Spartenbezeichnung" sei vorliegend einschlägig. Das Vog sei den sonstigen Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vergleichbar. Es diene wie diese der Entlastung des Arbeitsmarktes. Unerheblich sei, ob die Leistungen aus Beitrags- oder Bundesmitteln erfolgten.
11
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
12
II
Die Revision der Klägerin ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
13
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG war, anders als das LSG und die Beklagte meinen, zulässig. Der grundsätzlich statthaften Berufung (§ 143 SGG) standen keine Ausschließungsgründe entgegen.
14
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Berufungsfähigkeit eines prozessualen Anspruchs ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (BSGE 16, 134, 135 = SozR RKG § 46 Bl Aa 2 Nr 4; BSGE 37, 64, 65 = SozR Nr 1 zu § 11 AA vom 31.12.69; vgl auch etwa BSG vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88 -, unveröffentlicht; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Aufl 1993, § 144 Rz 19). Dies war vorliegend der 14. April 1992. Zu diesem Zeitpunkt fanden in Berlin-Ost dieselben Berufungsausschließungsgründe wie im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, nämlich die §§ 144 bis 149 SGG in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung. Das ergibt sich aus Anl I Kap VIII Sachgebiet D Abschn III Nr 4 des Einigungsvertrages (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl II 889, 1032) i.V.m. Art 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II 885). Danach galt die für das Beitrittsgebiet vorgesehene Maßgabe des SGG nicht für den in Art 3 des EinigVtr genannten Teil des Landes Berlin (Berlin-Ost). Folglich kam, wie vom LSG richtig gesehen, für die Berufung der Klägerin § 147 SGG aF zum Tragen. Hieran hat sich durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 49), durch das die §§ 144 bis 150 SGG aF mit Wirkung ab 1. März 1993 durch die §§ 144 und 145 SGG nF ersetzt wurden (Art 8 Nr 5, Art 15 Abs 1), nichts geändert. Denn für die Zulässigkeit der Berufungen gelten die bisherigen Vorschriften fort, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, wie hier vor dem 1. März 1993 geschlossen worden ist (Art 14 Abs 1 Satz 1).
15
Gemäß § 147 SGG aF war in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Alhi die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung betraf. Die Voraussetzungen dieser Ausschlußvorschrift sind vorliegend nicht erfüllt.
16
Allerdings ist das von der Klägerin für die Zeit ab 1. November 1990 begehrte Vog (nebst Sozialversicherungsbeiträgen) eine "Leistung" iS des § 147 SGG aF, nämlich eine vom Staat oder einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger zu bewirkende Handlung, die dieser Träger aufgrund seiner zum Sozialrecht gehörenden Aufgabenstellung vorzunehmen hat und aus der für den Einzelnen ein rechtlicher Vorteil erwächst (BSG SozR Nr 30 zu § 144 SGG; BSG SozR 1500 § 147 Nr 13). Die Berufung bezieht sich auch auf die Höhe dieser Leistung. Indes handelt es sich nicht um eine "Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung und der Alhi". Das wird anhand der Rechtsgeschichte des § 147 SGG aF und der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung deutlich.
17
Ursprünglich lautete die Vorschrift des § 147 SGG: "In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Höhe der Unterstützung betreffen" (SGG vom 3. September 1953 - BGBl I 1239, 1256). Sie erhielt ihre gegenwärtige Fassung durch § 1 Nr 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 25. Juni 1958 (BGBl I 409, 410). Durch diese Rechtsänderung wurde zum einen sichergestellt, daß sich die Statthaftigkeit der Berufung nicht nach dem Inhalt des vorinstanzlichen Urteils, sondern nach dem (weiter-)verfolgten prozessualen Anspruch richtete (vgl hierzu etwa Bley in Bley/Gitter/Gurgel ua, Gesamtkomm, Bd 9, Stand August 1993, § 147 SGG Anm 1a). Zum anderen wurden das Wort "Arbeitslosenhilfe" hinzugefügt und der Begriff der Unterstützung durch den der Leistung ersetzt, nachdem das BSG zuvor entschieden hatte, daß der Begriff der Arbeitslosenversicherung nicht eine Einzelaufgabe der BA, sondern eine "Spartenbezeichnung" beinhalte, der auch die Arbeitslosenfürsorge als Vorläuferin der Alhi zuzurechnen sei (BSGE 4, 211, 215).
18
In der Folgezeit hat die Rechtsprechung des BSG auch die Wendung "Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Alhi" als "Spartenbezeichnung" aufgefaßt und darunter alle der BA herkömmlicherweise zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben verstanden. So hat sie einen Höhenstreit iS des § 147 SGG aF angenommen, wenn der Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Bildung anstelle der zugebilligten Verpflegungskostenpauschale Mehrleistungen geltend macht (BSG SozR 1500 § 147 Nr 3). Desgleichen hat sie einen Streit um (das höhere) Unterhaltsgeld (Uhg) nach § 42 Abs 2 AFG nach zuerkanntem Anspruch auf (das niedrigere) Uhg nach § 42 Abs 2a AFG als "Höhenstreit" iS des § 147 SGG aF betrachtet (BSG SozR 1500 § 147 Nr 6). Schließlich hat sie die Förderungsleistungen nach dem 4. Schwerbehinderten-Sonderprogramm den "Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Alhi" iS des § 147 SGG aF zugeordnet (BSG SozR 1500 § 147 Nr 13).
19
Dagegen hat das BSG, was hier von besonderem Interesse sein könnte, bislang nicht entschieden, ob der Anspruch auf Vog, den die BA im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 9 Vorruhestandsgesetz (VRG) "wie ein Arbeitgeber" zu gewähren hat, bei einem Höhenstreit dem Berufungsausschluß des § 147 SGG aF unterfällt. Der erkennende Senat hatte sich zwar bereits mit einer Klage auf höheres Vog nach § 9 VRG zu befassen (BSG vom 21. März 1990 - 7 RAr 48/89 -, unveröffentlicht). Doch hatte das SG in jenem Fall die Berufung zugelassen.
20
Selbst wenn der Berufungsausschluß des § 147 SGG aF bei Ansprüchen auf höheres Vog nach § 9 VRG eingreifen sollte, wofür sich möglicherweise § 19a Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - anführen ließe, könnte darin kein Präjudiz für eine Anwendung des § 147 SGG aF auf Vog-Ansprüche nach der Verordnung über die Gewährung von Vog vom 8. Februar 1990 (GBl I Nr 7 S 42) i.V.m. der Anl II Kap VIII Sachgebiet E Abschn III Nr 5 des EinigVtr erblickt werden. Allerdings geht es auch insoweit um eine der BA zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Indes läßt sich diese mit den der BA typischerweise zugewiesenen Aufgaben nicht vergleichen.
21
Der eigentliche Unterschied liegt darin, daß die BA das Vog nach der Verordnung über die Gewährung von Vog vom 8. Februar 1990 (und die darauf entsprechend den Vorschriften über das Alg zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge) nicht "gewährt", sondern (für den Bund) "zahlt" (Anl II Kap VIII Sachgebiet E Abschn III Nr 5 Buchst a EinigVtr). Die BA steht mithin kraft öffentlichen Rechts für privatrechtliche Verbindlichkeiten früherer Arbeitgeber aus dem Bereich des Beitrittsgebiets nicht nur im Fall der Insolvenz, sondern generell ein. Das ist eine völlig neue gesetzgeberische Konzeption, die von den herkömmlichen "Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Alhi" so weit entfernt ist, daß eine Gleichstellung nicht mehr angezeigt erscheint. Insoweit schränkt der Senat den Begriff der "Spartenbezeichnung", an den das LSG zu Recht angeknüpft hat, nachträglich ein. Auf diese Weise wird dem Ausnahmecharakter des § 147 SGG aF und dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit Rechnung getragen. Beide Gesichtspunkte lassen es nicht zu, daß jeglicher Höhenstreit ohne Rücksicht auf seine Sachnähe zu den historisch überkommenen "Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Alhi" dem Berufungsausschluß des § 147 SGG aF unterfällt. Entscheidend bleibt die Prüfung im Einzelfall. Dies führt vorliegend dazu, daß bei Vog-Ansprüchen nach der Verordnung über die Gewährung von Vog vom 8. Februar 1990 die erforderliche historische Sachnähe zu den "Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe" iS des § 147 SGG aF nicht mehr angenommen werden kann.
22
Die Vorschrift des § 147 SGG aF unterliegt in der Auslegung, die ihr durch den Senat beigemessen wird, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor allem wird für Fälle der vorliegenden Art eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Bewohnern des früheren Berlin-Ost auf der einen und den Bewohnern des übrigen Beitrittsgebiets auf der anderen Seite vermieden.
23
Offenbleiben kann, ob die Klägerin vor dem LSG einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens mit Erfolg gerügt hat (§ 150 Nr 2 SGG aF).
24
Das LSG, das - aus seiner Sicht zu Recht - von einer Sachprüfung abgesehen hat, wird nunmehr zu untersuchen haben, ob der Anspruch auf höheres Vog (ggf auch auf längeres Vog) in der Sache berechtigt ist. Darüber hinaus wird es über die Kosten des Revisionsverfahren zu befinden haben.
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