Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4.2 RdSchr. 18b, Leistungen im Rahmen des Verwaltungshandelns
Tit. 4.4.2 RdSchr. 18b
Gemeinsames Rundschreiben vom 26.09.2018 zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Abs. 3a SGB V
Tit. 4 – Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V → Tit. 4.4 – Von § 13 Abs. 3a SGB V nicht erfasste Sozialleistungen
Tit. 4.4.2 RdSchr. 18b – Leistungen im Rahmen des Verwaltungshandelns
Weiterhin können Fälle, in denen die Krankenkasse die Leistung im Rahmen eigenen Verwaltungshandelns selbst erbringt, nicht unter die Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V fallen. Hierzu zählen
die Hospiz- und Palliativberatung gemäß § 39b SGB V,
nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB V der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung beim Krankengeld,
die Befreiung von den Zuzahlungen und die Ausstellung eines Befreiungsausweises nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V,
die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Abs. 1 SGB V,
evtl. Sachleistungen, die die Krankenkasse selbst für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V gewährt, sowie
die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern nach § 66 SGB V.