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BSG, 22.03.2018 - B 5 RS 6/18 B - Gegenvorstellung gegen die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anwaltszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.03.2018, Az.: B 5 RS 6/18 B
Gegenvorstellung gegen die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anwaltszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rechtsgrundlage:
BSG, 22.03.2018 - B 5 RS 6/18 B
Redaktioneller Leitsatz:
Die Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erhoben werden, wenn die angegriffene Entscheidung - wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 RS 6/18 B
BSG 18.01.2018 - B 5 RS 18/17 B
LSG Berlin-Brandenburg 07.09.2017 - L 8 R 918/16
SG Berlin 24.10.2016 - S 17 R 2370/12
...................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,
Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde und die erneute Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
1
Mit Beschluss vom 18.1.2018 hat der Senat die vom Kläger persönlich und die von seiner Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.9.2017 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sei schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 73 Abs 4 S 1 SGG nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sei. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet sei.
2
Mit Schreiben vom 9.3.2018 hat der Kläger diese Entscheidung "zurückgewiesen". Der Beschluss sei von keinem Richter unterschrieben worden. Zudem seien der Klagegegenstand sowie der Berufungsgegenstand grundlegend verfremdet und verändert worden. Auch sei die notwendige objektbezogene Gesetzesanwendung in seinem Rechtsstreit in wesentlichen Positionen zu seiner über den Beruf hinausgehenden Weiterbildung/Qualifikation nicht realisiert worden. Die Erarbeitung des angegriffenen Beschlusses mit der Aneinanderreihung von 41 Textbausteinen sei oberflächlich, sehr einseitig und in vielen dieser Punkte nur allgemein und durch fehlende Begründungen unzureichend.
II
3
Der Senat wertet die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 18.1.2018 und erneute Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.
4
Die Gegenvorstellung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG [Kammer] Beschluss vom 25.10.2011 - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 und BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1).
5
Die sich gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtende Gegenvorstellung des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) erhoben worden ist. Die Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erhoben werden, wenn die angegriffene Entscheidung - wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - Juris RdNr 15).
6
Die erneut eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.9.2017 ist ebenfalls unzulässig, weil der Kläger diese Prozesshandlung gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG persönlich nicht wirksam vornehmen kann.
7
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Nichtzulassung der Revision nach § 160a Abs 1 S 1 SGG "selbständig" mit der Beschwerde angefochten werden könne und der im Beschluss vom 18.1.2018 genannte Vertretungszwang für eine Nichtzulassungsbeschwerde ggf durch das BVerfG geprüft werden müsse, ist auf Folgendes hinzuweisen:
8
Der Begriff "selbständig" in § 160a Abs 1 S 1 SGG hat entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung keine personen-, sondern eine verfahrensbezogene Bedeutung. Das Gesetz ordnet mit dieser Formulierung nicht an, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von einem Beschwerdeführer persönlich eingelegt werden könne. Vielmehr gibt das Gesetz den Rechtsuchenden insoweit die Möglichkeit, die Nichtzulassungsentscheidung der Landessozialgerichte vom BSG in einem eigenständigen, der Revision vorgelagerten Verfahren nachprüfen zu lassen. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Nebenentscheidung der Landessozialgerichte über die Nichtzulassung der Revision, sodass schon deswegen Erwägungen über die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung in der Hauptsache, die sich der Kläger offensichtlich im Beschwerdeverfahren erwünscht hat, nicht möglich sind (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 64 f).
9
Der auch das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde umfassende Vertretungszwang des § 73 Abs 4 S 1 SGG begegnet nach der Rechtsprechung des BVerfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl nur BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7).
10
Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek
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