Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 9.5.5.1 RdSchr. 17i, Mutterschaftsgeld und schwerste Erkrankung eines Kindes
Tit. 9.5.5.1 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9.5 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen → Tit. 9.5.5 – Bezug von Mutterschaftsgeld
Tit. 9.5.5.1 RdSchr. 17i – Mutterschaftsgeld und schwerste Erkrankung eines Kindes
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V während der Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird (BSG vom 18.02.2016 - B 3 KR 10/15 R).