Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 10.5 RdSchr. 17i, Anrechnung von gleichzeitig erzieltem Einkommen auf das Kinderverletztengeld
Tit. 10.5 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 10 – Kinderverletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung
Tit. 10.5 RdSchr. 17i – Anrechnung von gleichzeitig erzieltem Einkommen auf das Kinderverletztengeld
Auf das Kinderverletztengeld werden gleichzeitig erzieltes Einkommen und andere Entgeltersatzleistungen angerechnet (§ 52 SGB VII). Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ist bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge zu mindern, bei sonstigen Versicherten um 20 %. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht angerechnet.