Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 10.4.3 RdSchr. 17i, Berechnung bei einem schwerstkranken Kind
Tit. 10.4.3 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 10 – Kinderverletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung → Tit. 10.4 – Berechnung und Höhe des Kinderverletztengeldes nach § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 10.4.3 RdSchr. 17i – Berechnung bei einem schwerstkranken Kind
(1) Das Verletztengeld für schwerstkranke Kinder nach § 45 Abs. 4 SGB VII i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB V wird wegen des unbestimmten, häufig längeren Freistellungszeitraums gegenüber dem Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB V nach den Maßgaben des § 47 SGB V i.V.m. § 47 SGB VII berechnet. Die Berechnung erfolgt damit auch für den Kalendertag.
(2) Für weitere Informationen siehe "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII".