Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.12 RdSchr. 17i, Ruhen für Beitragsschuldige nach dem SGB V
Tit. 9.12 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Tit. 9.12 RdSchr. 17i – Ruhen für Beitragsschuldige nach dem SGB V
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für Beitragsschuldige nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Die Auslegung und Anwendung erfolgt analog der unter Abschnitt 9.13 "Ruhen für Beitragsschuldige der Künstlersozialkasse" beschriebenen Vorgehensweise beim Ruhen des Anspruchs für Beitragsschuldige der Künstlersozialkasse.
(2) Das Ruhen endet auch, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden (§ 16 Abs. 3a Satz 4 SGB V).