Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 9.5.1 RdSchr. 17i, Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V
Tit. 9.5.1 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld → Tit. 9.5 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 9.5.1 RdSchr. 17i – Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V
(1) Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil 3 wegen einer eigenen Erkrankung oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die Betreuung oder Pflege des Kindes nicht mehr übernehmen kann und damit einen eigenen Krankengeldanspruch nach §§ 44 bzw. 44a SGB V erwirbt.
(2) Tritt während des Krankengeldanspruchs nach § 45 SGB V eine Arbeitsunfähigkeit ein und kann der arbeitsunfähige Elternteil 3 die Betreuung oder Pflege des Kindes wegen der eigenen Krankheit nicht weiterhin übernehmen, ist ab diesem Zeitpunkt das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V nicht weiter zu zahlen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen eintritt.
(3) Sofern ein Arbeitnehmer schon arbeitsunfähig (auch infolge einer Spende) ist und während dieser Zeit die Betreuung oder Pflege seines Kindes übernimmt, besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, da er nicht wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes von der Arbeit fernbleiben muss, sondern dies bereits durch die eigene Erkrankung bedingt ist.
Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).