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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.1.1 RdSchr. 17i
Tit. 9.1.1 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9.1 – Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen → Tit. 9.1.1 – Arbeitsentgelt
Tit. 9.1.1 RdSchr. 17i
(1) Für die Ermittlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V hat der Arbeitgeber der Krankenkasse nur das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt aufgrund der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes zu melden, woraus die Krankenkasse das Kinderkrankengeld berechnet. Weitergewährtes Arbeitsentgelt zählt nicht zum ausgefallenen Arbeitsentgelt und verringert dadurch die Höhe des Anspruchs auf Kinderkrankengeld.
(2) Gewährt der Arbeitgeber bei Vorliegen der in § 45 Abs. 1 SGB V geforderten Voraussetzungen aus demselben Grund eine bezahlte Freistellung von der Arbeit (z. B. aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) für Arbeitstage, so ruht in dieser Zeit der Anspruch auf das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Schließen an die bezahlten Arbeitstage noch unbezahlte Freistellungstage an oder kommt es in demselben Kalenderjahr zu einer unbezahlten Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes, meldet der Arbeitgeber per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" der Krankenkasse, für wie viele Arbeitstage er das Arbeitsentgelt weitergezahlt hat.
(3) Tage, an denen der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, sind auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, sofern die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer am ersten Tag der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet hat und der Arbeitgeber an diesem Tag für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzahlt (Näheres s. Abschnitt 5.2 "Anspruchsbeginn").
(4) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
(5) Wird durch den Arbeitgeber Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Freistellung nach § 45 Abs. 1 SGB V aufgrund einer rückwirkenden Arbeitsentgelterhöhung nachgezahlt, hat dieser die Meldung über das ausgefallene Arbeitsentgelt entsprechend zu korrigieren, sofern der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf das erhöhte Arbeitsentgelt (z. B. der Tag des Tarifabschlusses) vor dem Beginn der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes liegt. Das Kinderkrankengeld erhöht sich dementsprechend.