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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.3.2 RdSchr. 17i, Dauer des Anspruchs bei Erkrankung mehrerer Kinder
Tit. 5.3.2 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 5 – Beginn und Dauer des Anspruchs → Tit. 5.3 – Anspruchsdauer
Tit. 5.3.2 RdSchr. 17i – Dauer des Anspruchs bei Erkrankung mehrerer Kinder
(1) Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer auf das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V entsprechend. In der Summe können jedoch höchstens 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Bei gleichzeitiger Erkrankung mehrerer Kinder wird der jeweilige Anspruchstag, an dem mehrere Kinder gleichzeitig erkrankt sind, nur auf die Höchstanspruchsdauer eines Kindes angerechnet.
(2) Sofern eine Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V mit einer Erkrankung eines zweiten Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V zeitlich zusammentrifft, ist gemäß der Ausführungen in Abschnitt 9.16 "Übersicht "Zusammentreffen mit anderen Leistungen"" vorzugehen.