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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2 RdSchr. 17i
Tit. 5.2 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 5 – Beginn und Dauer des Anspruchs → Tit. 5.2 – Anspruchsbeginn
Tit. 5.2 RdSchr. 17i
(1) Das Krankengeld ist grundsätzlich von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen (vgl. Abschnitt 4 "Anspruchsvoraussetzungen") hierfür gemäß § 45 SGB V vorliegen (BSG vom 22.10.1980 - 3 RK 56/79). Wartetage sind dabei nicht vorgesehen. Dies gilt auch, sofern am ersten Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und nur für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt und bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragt wird (vgl. BSG vom 17.09.1986 - 3 RK 25/85).
(2) Sofern der Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung des Kindes, an dem noch teilweise gearbeitet wurde, für die Zeit der Freistellung des Versicherten das Arbeitsentgelt fortzahlt, ist dieser Tag nicht als Anspruchstag anzurechnen (Näheres hierzu s. Abschnitt 9.1.1 "Arbeitsentgelt"). Gleiches gilt, wenn für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung erfolgt, jedoch kein Kinderkrankengeld für diesen Tag beantragt wird (vgl. BSG vom 17.09.1986 - 3 RK 25/85).
(3) Der Anspruch beginnt auch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gemäß Abschnitt 4.3.1.1 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige" sowie für Künstlerinnen/Künstler und Publizierende im Sinne des Abschnitts 4.3.1.2 "Künstlerinnen/Künstler und Publizierende" ab dem ersten Tag, an dem es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Versicherten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) fernbleiben. Die Regelungen des § 46 Satz 3 SGB V bzw. § 46 Satz 4 SGB V i.V.m. § 53 Abs. 6 SGB V sind nicht anzuwenden.
(4) Eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in Abschnitt 5.4 "Übersicht zum Anspruch und zur Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer" enthalten.