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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 RdSchr. 17i, Allgemeines
Tit. 3 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 3 RdSchr. 17i – Allgemeines
(1) Eltern haben mit der Erziehung ihrer Kinder eine gesellschaftliche Aufgabe zu erfüllen. Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen, die durch die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes entstehen können, hat der Gesetzgeber daher mit dem Krankengeld bei Erkrankung des Kindes eine Entgeltersatzleistung eingeführt, die den in der Regel kurzfristigen wirtschaftlichen Ausfall kompensieren soll. So haben Versicherte nach § 45 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, wenn sie nicht selbst arbeitsunfähig erkrankt sind, jedoch wegen Erkrankung des versicherten Kindes an ihrer Arbeitsleistung gehindert sind.
(2) Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht jedoch über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist grundsätzlich zeitlich begrenzt. Nach § 45 Abs. 2 SGB V besteht der Anspruch in jedem Kalenderjahr für jedes Kind je Elternteil 4 längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Bei einer schweren, unheilbaren Erkrankung eines Kindes mit nur noch geringer Lebenserwartung (schwerstkrankes Kind) besteht für ein Elternteil 4 ein Krankengeldanspruch ohne zeitliche Beschränkungen (vgl. § 45 Abs. 4 SGB V). Im Abschnitt 4 "Anspruchsvoraussetzungen" werden die Grundlagen für einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V erläutert. Der Beginn sowie die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld werden im Abschnitt 5 "Beginn und Dauer des Anspruchs" dargestellt. Gegebenenfalls zu beachtende Besonderheiten in Bezug auf das Krankengeld von schwerstkranken Kindern sind ebenfalls in den vorgenannten Abschnitten enthalten.
(4) Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 1 SGB V wird seit dem 01.01.2015 aus dem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet und beträgt 90 % von diesem. Es kann sich auf 100 % erhöhen, falls der Versicherte in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) erhalten hat. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Die Berechnung und Höhe des Krankengeldes bei Erkrankung von schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung gemäß § 45 Abs. 4 SGB V richtet sich jedoch weiterhin nach den Vorgaben des § 47 SGB V. In den Abschnitten 7 "Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes", 8 "Zahlung des Kinderkrankengeldes" und 9 "Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld" sind die Regelungen zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Kinderkrankengeldes dargestellt. Die Besonderheiten des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 4 SGB V sind ebenso in den vorgenannten Abschnitten enthalten.
(5) Für die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung begründet. Näheres zu den arbeitsrechtlichen Ansprüchen wird in Abschnitt 6 "Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber" ausgeführt.
(6) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V richtet sich nach den allgemeinen krankengeldrechtlichen Normen der §§ 44 Abs. 2, 47 und - mit Ausnahmen - 49 SGB V.
(7) Auf die Besonderheiten des Kinderverletztengeldes wird in Abschnitt 10 "Kinderverletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung" eingegangen.
Tabelle 1 - Übersicht über die Gliederung des gemeinsamen Rundschreibens
Abschnitt | Titel des Abschnitts | Hinweis zum Abschnitt |
2 | Gesetzliche Grundlagen | Relevante Gesetzestexte |
3 | Allgemeines | Einführung zum Thema Kinderkrankengeld und in das Rundschreiben |
4 | Anspruchsvoraussetzungen | Erläuterung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld |
5 | Beginn und Dauer des Anspruchs | Hinweise zum Anspruchsbeginn und zur Dauer des Anspruchs |
6 | Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber | Erklärung der arbeitsrechtlichen Ansprüche |
7 | Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes | Erläuterung der Berechnung für relevante Personenkreise sowie Ausführungen zum Höchstkinderkrankengeld |
8 | Zahlung des Kinderkrankengeldes | Erläuterung der Zahlungsweise; diverse Beispiele zur Berechnung und Zahlung von Kinderkrankengeld für Beschäftigte |
9 | Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld | Darstellung von Zusammentreffen des Kinderkrankengeldes mit anderen Leistungen bzw. Ruhen des Kinderkrankengeldes |
10 | Kinderverletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung | Erläuterungen rund um das Kinderverletztengeld |
Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibli che Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).