Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.4.1 RdSchr. 17i, Elternzeit und schwerste Erkrankung eines Kindes
Tit. 9.4.1 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld → Tit. 9.4 – Elternzeit
Tit. 9.4.1 RdSchr. 17i – Elternzeit und schwerste Erkrankung eines Kindes
Sofern ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines schwerstkranken Kindes besteht, greift die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht, wenn das Kinderkrankengeld bereits vor Beginn der Elternzeit bezogen wurde (BSG vom 18.02.2016 - B 3 KR 10/15 R -; s. Abschnitt 4.3.1.16.1 "Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind"). Kinderkrankengeld ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des Abschnittes 7.5 "Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes bei einem schwerstkranken Kind nach § 45 Abs. 4 SGB V" zu zahlen.