Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2 RdSchr. 17f, Der Halbjahresscheck
Tit. 2.2.2 RdSchr. 17f
Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" in der Fassung ab 1. Januar 2018
Tit. 2 – Meldungen im Haushaltsscheck-Verfahren → Tit. 2.2 – Art der Meldungen im Haushaltsscheck-Verfahren
Tit. 2.2.2 RdSchr. 17f – Der Halbjahresscheck
(1) Der Halbjahresscheck (Anlage 2) ergänzt den Haushaltsscheck. Er umfasst einen Beschäftigungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr und wird von der Minijob-Zentrale automatisch den Haushalten zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten melden. Er stellt lediglich ein zusätzliches Angebot zum Haushaltsscheck dar, die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei. Leitgedanke dieses Schecks ist der Abbau von Bürokratie, so dass der Privathaushalt als Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten von nicht erforderlichen Verwaltungspflichten entlastet wird.
(2) Eine Ausstattung des Arbeitgebers mit einem maschinell erstellten Halbjahresscheck setzt voraus, dass der Arbeitgeber zunächst einen Haushaltsscheck mit schwankenden Bezügen (Angabe eines monatlich wechselnden Arbeitsentgelts im Haushaltsscheck) einreicht. Nach dessen Verarbeitung stellt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber halbjährlich einen Halbjahresscheck bereit.
(3) Alternativ kann er unter minijob-zentrale.de heruntergeladen werden.
(4) Der Halbjahresscheck umfasst einen Beschäftigungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr. Der Arbeitgeber ergänzt die einzelnen Monate und bescheinigt die jeweiligen Verdienste seiner Haushaltshilfe. Der Meldezeitraum darf immer nur das erste oder zweite Kalenderhalbjahr umfassen, beispielsweise Januar bis Juni oder Juli bis September. Anzugeben sind alle Monate, in denen das Arbeitsverhältnis im Halbjahr bestanden hat. Der Arbeitgeber muss auch Monate melden, für die er kein Arbeitsentgelt gezahlt hat ("Nullmonate"). Beispielsweise, weil das Arbeitsverhältnis wegen eines unbezahlten Urlaubs, aufgrund einer (längeren) Arbeitsunfähigkeit (nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) oder bei einer Freistellung von Arbeitsleistung (z. B. Gartenarbeit nur jeden dritten Monat) länger als einen Monat unterbrochen war. Das Feld "Arbeitsentgelt" ist in diesem Fall mit 0 Euro vorzugeben.
(5) Der Halbjahresscheck enthält folgende Angaben:
Name, Vorname und Betriebsnummer des Arbeitgebers
Name, Vorname und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers
Beschäftigungszeitraum und die schwankenden Arbeitsentgelte in einem sechsmonatigen Zeitraum
Kennzeichnung über die Beendigung der Beschäftigung
Die Höhe des monatlich gezahlten Arbeitsentgelts ist in Euro (kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet) anzugeben.