Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3 RdSchr. 17d, Mitglieder, die Wehrdienst leisten
Tit. 2.3 RdSchr. 17d
Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Tit. 2 – Vom Beitragszuschlag ausgenommene Personengruppen
Tit. 2.3 RdSchr. 17d – Mitglieder, die Wehrdienst leisten
(1) Wehrdienstleistende sind nach § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI ohne weitere Differenzierung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine personenbezogene, sondern um eine einnahmenbezogene Ausnahme von der Beitragspflicht. Grundlage für die Bemessung der Beiträge im Rahmen der pauschalen Beitragserhebung nach der Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst, Zivildienst oder Grenzschutzdienst (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung) ist der bundeseinheitliche Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung). Sofern daneben bzw. außerhalb der pauschalen Beitragserhebung Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erhoben werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verb, mit § 244 Abs. 1 Satz 2 SGB V), umfasst die Beitragspflicht auch den Beitragszuschlag für Kinderlose.
(2) Personen ohne Elterneigenschaft, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen werden und deren Mitgliedschaft nach § 8a Eignungsübungsgesetz fortbesteht, sind nicht von der Regelung in § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI erfasst; sie haben daher den Beitragszuschlag für Kinderlose zu tragen, es sei denn, sie können ihre Elterneigenschaft nachweisen.