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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.3.5 RdSchr. 17j, Berechnung des Mutterschaftsgeldes aus Nettoarbeitsentgelt und Teilarbeitslosengeld
Tit. 9.3.5 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9. – Mutterschaftsgeld → Tit. 9.3 – Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Tit. 9.3.5 RdSchr. 17j – Berechnung des Mutterschaftsgeldes aus Nettoarbeitsentgelt und Teilarbeitslosengeld
Versicherte, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen verlieren, erhalten für eine begrenzte Zeit einen angemessenen Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt in Form eines Teilarbeitslosengeldes nach § 162 SGB III. Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes aus den weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnissen erfolgt in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes. Aufgrund des Bezuges des Teilarbeitslosengeldes erfolgt die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Krankengeldes.
Beispiel 70 - Berechnung Mutterschaftsgeld aus Nettoarbeitsentgelt und Teilarbeitslosengeld
Beginn der Schutzfrist 10.11.
Berechnungszeitraum August, September und Oktober
Es besteht ein Arbeitsverhältnis und es wird ein Teilarbeitslosengeld nach § 162 SGB III bezogen.
kalendertägliches Teilarbeitslosengeld | 15 EUR |
monatliches Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis | 420 EUR |
Nettoarbeitsentgelt für die Monate August bis Oktober | 1.260 EUR |
Lösung:
a) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
kalendertägliches Mutterschaftsgeld aus dem Teilarbeitslosengeld | 15 EUR |
b) Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes
Formel 1:
1260 EUR 90 | = 14 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Zahlung von Mutterschaftsgeld ab dem 10.11.
- 1.
aus dem Teilarbeitslosengeld i. H. v. 15 EUR kalendertäglich
- 2.
aus dem Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 13 EUR kalendertäglich darüber hinaus besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG i. H. v. 1 EUR kalendertäglich.