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Tit. 9.3.3 RdSchr. 17j, Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der (werdenden) Mutter
Tit. 9.3.3 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9. – Mutterschaftsgeld → Tit. 9.3 – Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Tit. 9.3.3 RdSchr. 17j – Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der (werdenden) Mutter
(1) Für Nicht-Arbeitnehmerinnen gilt die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht. Für diese Frauen gilt als leistungsauslösender Tatbestand das Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter (BSG vom 29.04.1971 - 3 RK 3/71); das ist der Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes für sechs Wochen vor der Entbindung.
(2) Kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes durch den fehlenden Krankengeldanspruch der Versicherten, die die Voraussetzungen des § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht erfüllen, beim Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit nicht realisiert werden, so ist in analoger Anwendung zur Günstigkeitsprüfung bei dem Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts eine erneute Überprüfung des Anspruchs ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag vorzunehmen (vgl. Abschnitt 9.2.2.7 "Günstigkeitsprüfung").
(3) Für die Bestimmung der Schutzfrist nach der Entbindung gelten die Ausführungen der Abschnitte 9.2.1.2 "Schutzfrist nach der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG" und 9.2.1.2.1 "Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung".