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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. 17j, Inhalt und Umfang der Leistungen
Tit. 4.1 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 4. – Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Tit. 4.1 RdSchr. 17j – Inhalt und Umfang der Leistungen
(1) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erhält die Versicherte über eine ärztliche Verordnung Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Die Zuzahlungsregelungen der §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 33 Abs. 8 SGB V finden keine Anwendung.
(2) Bestimmte Arznei-, Verband-, Hilfsmittel und weitergehende Materialien, die von einer Hebamme im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt und nach der Entbindung abgegeben werden dürfen, sind im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bzw. in Versorgungsverträgen mit Hilfsmitteln geregelt.
(3) Im Übrigen gelten insbesondere die §§ 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 SGB V und damit die Regelungen über ausgeschlossene Arznei- und Hilfsmittel (§ 34 SGB V) sowie über Festbeträge (§§ 35 und 36 SGB V).
(4) Bei der Hilfsmittelversorgung übernimmt die Krankenkasse die vertraglich vereinbarten Preise (§ 127 Abs. 1 - 3 SGB V). Eine Begrenzung auf Festbeträge ist nicht vorgesehen (§ 24e Satz 2 2. Halbsatz i. V. m. § 127 Abs. 4 SGB V).
(5) Sofern eine schwangere Frau Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel nicht zum Zwecke der Entbindung, sondern wegen der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Schwangerschaftsbeschwerden (vgl. BSG vom 15.09.1977 - 6 RKa 6/77, Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14.11.1984 - 5 AZR 394/82) benötigt, handelt es sich um Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V, sodass die diesbezüglichen Zuzahlungsregelungen gelten.
(6) Zu Leistungen der Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten wird auf die Abschnitte 3.3.3 "Geburtsvorbereitung während der Schwangerschaft" und 3.3.4 "Rückbildung nach der Entbindung" verwiesen