Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.4.9.1.2 RdSchr. 17j, Zuschuss bei dauerhafter Änderung der Arbeitsentgelthöhe
Tit. 9.2.4.9.1.2 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9.2.4.9 – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld → Tit. 9.2.4.9.1 – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
Tit. 9.2.4.9.1.2 RdSchr. 17j – Zuschuss bei dauerhafter Änderung der Arbeitsentgelthöhe
(1) Frauen, die aufgrund von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten kein Arbeitsentgelt erhalten, sollen so behandelt werden, als wenn sie durchgängig gearbeitet hätten. Demzufolge ist der Arbeitgeberzuschuss bei dauerhaften Änderungen der Arbeitsentgelthöhe anzupassen (vgl. § 20 Abs. 1 oder 2 i. V. m. § 21 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 MuSchG, Abschnitt 9.2.4.5 "Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe").
(2) Wird eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums wirksam, ist diese für den gesamten Berechnungszeitraum zugrunde zu legen (s. Abschnitt 9.2.4.5.1 "Änderung der Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums"). Wird diese erst nach dem Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam, ist sie erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit zu berücksichtigen (s. Abschnitt 9.2.4.5.2 "Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum").