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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.4.8 RdSchr. 17j, Höchstbetrag
Tit. 9.2.4.8 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9.2 – Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts → Tit. 9.2.4 – Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Tit. 9.2.4.8 RdSchr. 17j – Höchstbetrag
(1) Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 EUR für den Kalendertag (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V), auch wenn es aus den Arbeitsentgelten mehrerer Arbeitsverhältnisse zu berechnen ist. Bei höherem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt wird der 13 EUR übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der Krankenkasse nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes übernommen (§ 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V). Diese Vorschrift hat informatorischen Charakter und ist keine eigenständige Rechtsnorm; der Hinweis betrifft § 20 MuSchG (vgl. Abschnitt 9.2.4.9 "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld").
(2) Durch die Verknüpfung des Mutterschaftsgeldes von 13 EUR kalendertäglich mit dem Hinweis auf den Zuschuss nach § 20 MuSchG wird jedoch die der Frau zustehende Gesamtleistung in Höhe ihres durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts hervorgehoben und durch den anschließenden Satz 5 in § 24i Abs. 2 SGB V klargestellt, dass bei Wegfall des Zuschusses vom Folgetag an das Mutterschaftsgeld in der Regel "umzustellen" und anschließend in Höhe des Krankengeldes zu zahlen ist (BSG vom 01.02.1983 - 3 RK 53/81 und 3 RK 1/82; vgl. hierzu auch Abschnitt 9.3 "Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes").