Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.4.7.6 RdSchr. 17j, Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV
Tit. 9.2.4.7.6 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9.2.4 – Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes → Tit. 9.2.4.7 – Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts
Tit. 9.2.4.7.6 RdSchr. 17j – Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV
Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 Sätze 1 - 4 SGB V und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist im Rahmen des Übergangsbereichs (Arbeitsentgelte zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR monatlich) von dem tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt auszugehen.