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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.2.5 RdSchr. 17j, Beginn eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist
Tit. 9.2.2.5 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9.2 – Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts → Tit. 9.2.2 – Arbeitsverhältnis
Tit. 9.2.2.5 RdSchr. 17j – Beginn eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist
Beginnt ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn trotz der fehlenden Arbeitsleistung und mangelnden Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber eine Mitgliedschaft zustande kommt (BSG vom 28.02.2008 - B 1 KR 17/07 R). Das Mutterschaftsgeld ist bei diesem Sachverhalt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlen (§ 24i Abs. 3 Satz 6 SGB V). Dies kann beispielsweise bei einer Lehrerin der Fall sein, die ihren Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abgeschlossen hat und anschließend unmittelbar oder nach wenigen Wochen als Arbeitnehmerin eingestellt wird und die Beschäftigung wegen der Schutzfrist nach § 3 MuSchG nicht aufnimmt.
Beispiel 7 - Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist
Lehrerin (Referendarin)
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) | 30.06. |
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab | 01.07. |
Voraussichtlicher Entbindungstag | 10.07. |
Tatsächlicher Entbindungstag | 12.07. |
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG | 29.05. |
Bis zum 30.06. besteht eine private Krankenversicherung. Ab dem 01.07. wird eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet.
Lösung:
Mit dem Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist ist ab dem 01.07. Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Beispiel 8 - Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist
Schulbesuch bis 30.06. (familienversichert oder privat krankenversichert). Zum 01.07. ist eine Beschäftigung als Auszubildende vereinbart und es wird eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet. Entbindung erfolgt am 05.07.
Lösung:
Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Auszubildende (01.07.) ist Mutterschaftsgeld zu zahlen.