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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Politische Betätigung - Friedenspflicht für Arbeitgeber und Betriebsrat
Politische Betätigung - Friedenspflicht für Arbeitgeber und Betriebsrat
Inhaltsübersicht
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1. Betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht
§ 74 Abs. 2 BetrVG enthält die betriebsverfassungsrechtliche Friedensordnung für den Betrieb.
Die Vorschrift enthält Unterlassungs- und Verhaltenspflichten für den Arbeitgeber und seine Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane sowie Betriebsrat und die Betriebsratsmitglieder.
Sie enthält:
das Verbot von Arbeitskämpfen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG),
das Verbot der Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG),
das Verbot der parteipolitischen Betätigung im Betrieb (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
§ 74 Abs. 3 BetrVG enthält die Zulässigkeit einer gewerkschaftlichen Betätigung von Betriebsratsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglied.
2. Parteipolitische Betätigung im Betrieb
§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG schränkt - bezogen auf den Betrieb und auf Arbeitgeber und Betriebsrat - deren Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG ein.
Aus diesem Grund ist dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine parteipolitische Betätigung im Betrieb generell untersagt wegen der abstrakten Gefährdung des Betriebsfriedens. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens zu befürchten ist (BAG v. 17.3.2010 - 7 ABR 95/08).
3. Behandlung tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art im Betrieb
Das Verbot parteipolitischer Betätigung für Arbeitgeber und Betriebsrat gem § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG betrifft nicht die Behandlung tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer oder wirtschaftlicher Angelegenheiten, wenn sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen (§ 74 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BetrVG).
4. Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb
Nach § 74 Abs. 3 BetrVG dürfen Arbeitnehmer, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz Aufgaben übernehmen, wie z.B. als Betriebsratsmitglied, wie jeder Arbeitnehmer gewerkschaftliche Funktionen übernehmen.
Siehe auch
Politische Betätigung - Akteure und Verbotsadressaten
Politische Betätigung - Allgemeines
Politische Betätigung - Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Politische Betätigung - Ausländer
Politische Betätigung - Behandlung betriebsbezogener, politischer Angelegenheiten
Politische Betätigung - Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb
Politische Betätigung - Parteipolitische Betätigung im Betrieb
Politische Betätigung - Rechtsfolgen bei Verstoß
Politische Betätigung - Rechtsprechungsübersicht
Politische Betätigung - Schutznormen zugunsten der Arbeitnehmer