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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Politische Betätigung - Akteure und Verbotsadressaten
Politische Betätigung - Akteure und Verbotsadressaten
Inhaltsübersicht
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Information
1. Überblick
Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb (Privatwirtschaft) ist für den Arbeitgeber und den Betriebsrat in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG enthalten.
Als Akteure für eine politische Betätigung im Betrieb kommen insbesondere in Betracht:
Betriebsrat, ebenso Gesamt- und Konzernbetriebsrat,
einzelne Betriebsratsmitglieder,
Arbeitgeber und die Mitglieder eines Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans, wenn der Arbeitgeber keine natürliche Person ist,
Arbeitnehmer,
Gewerkschaften.
Das Verbot parteipolitischer Betätigung in der Dienststelle (öffentlicher Dienst) ist für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn und den Personalrat in Bundesbehörden in § 2 Abs. 5 BPersVG geregelt (bis 14.06.2021 in § 67 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) und in Landes- und Gemeindebehörden verschiedenen Landespersonalvertretungsgesetzen, (z. B. in § 3 Abs. 1 LPVG NRW) enthalten.
Als Akteure für eine politische Betätigung in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes kommen insbesondere in Betracht:
Personalrat, ebenso Stufenvertretungen, Gesamt- oder Hauptpersonalrat,
einzelne Personalratsmitglieder,
Dienstherr, vertreten durch die Mitglieder seiner Leitungs- und Vertretungsorgane,
Beamte,
Arbeitnehmer,
Gewerkschaften.
2. Akteure im Betrieb (Privatwirtschaft)
2.1 Betriebsrat
Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG richtet sich nach dem Wortlaut nur an den Arbeitgeber und den Betriebsrat.
Mit dem Betriebsrat ist hier das Kollektivorgan gem. § 1 BetrVG gemeint, dem je nach Größe des Betriebs eine unterschiedliche Anzahl von Betriebsratsmitgliedern angehört.
2.2 Betriebsratsmitglieder
Da der Betriebsrat nur durch seine Mitglieder handeln kann, gilt das Verbot auch für diese, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Betriebsratmitglieder handeln.
Wenn sie dagegen nur als Arbeitnehmer im Betrieb handeln und nicht in Ausübung ihres Amtes eines Betriebsratsmitglieds gilt das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht für sie als Arbeitnehmer. Es gelten dann für sie die Ausführungen unten unter 2.5. Arbeitnehmer.
Ob ein Betriebsratsmitglied in dieser Eigenschaft oder als Arbeitnehmer tätig wird, hängt davon ab, ob seine parteipolitische Betätigung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Amt steht, wenn er also betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt wie z. B. die Entgegennahme von Beschwerden von Arbeitnehmern (§ 85 BetrVG), die Wahrnehmung einer Sprechstunde (§ 39 BetrVG) für den Betriebsrat oder die Leitung einer Betriebsversammlung (§ 42 BetrVG).
Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn ein Betriebsratsmitglied in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern des Betriebs im Betrieb parteipolitische Diskussionen führt, Flugblätter in der Mitagspause auf nicht besetzten Arbeits- und Kantinenplätzen verteilt oder vor dem Betriebsgelände parteipolitische Flugblätter verteilt.
2.3 Andere Arbeitnehmervertretungen und deren Mitglieder
Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb gilt auch für andere betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretungen und deren Mitglieder in deren gesamten Amtsbereich, wie z. B.
Gesamtbetriebsrat und
Konzernbetriebsrat.
Gleiches gilt auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG) und deren Mitglieder.
Ebenso gilt das Verbot für die Schwerbehindertenvertretung wegen deren in § 95 SGB IX festgelegten Interessenvertretung für die schwerbehinderten Menschen.
Dagegen gilt das Verbot nicht für andere betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger wie Wahlbewerber für die Betriebsratswahl, Mitglieder des Wahlvorstands oder des Wirtschaftsausschusses oder der Einigungsstelle, ween sie nicht dem Betriebsrat angehören.
2.4 Arbeitgeber und dessen Vertretungsorgane
Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG richtet sich auch an den Arbeitgeber.
Wenn der Arbeitgeber keine natürliche Person ist, richtet sich das Verbot an die Mitglieder eines
Geschäftsführungsorgans,
Vertretungsorgans
wie z. B. den Geschäftsführer einer GmbH.
2.5 Arbeitnehmer
Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG richtet sich nicht an Arbeitnehmer des Betriebs.
Für den einzelnen Arbeitnehmer ergeben sich die Zulässigkeit und Grenzen einer parteipolitischen Betätigung im Betrieb aus seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Durch eine parteipolitischen Betätigung im Betrieb dürfen die Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt werden. Insoweit ist die Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis eingeschränkt. Vgl. weiter dazu unter Politische Betätigung - Schutznormen zugunsten der Arbeitnehmer.
2.6 Gewerkschaften
Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG richtet sich nicht gegen die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.
Wenn Beauftragte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gem. § 2 Abs. 2 BetrVG ein Zugangsrecht zum Betrieb haben, ist ihnen eine parteipolitische Tätigkeit im Betrieb deshalb nicht erlaubt, weil sie das Zugangsrecht nur haben zur Wahrnehmung der aus dem Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse. Ihre Werbe- und Informationstätigkeit ist auf das Gebiet der Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Art. 9 Abs. 3 GG) beschränkt.
3. Akteure in Dienststellen (Öffentlicher Dienst)
Das Verbot parteipolitischer Betätigung in der Dienststelle ist für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn und den Personalrat in Bundesbehörden in § 2 Abs. 5 BPersVG (bis zum 14.06.2021 in § 67 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) und den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn in Landes- und Gemeindebehörden in verschiedenen Landespersonalvertretungsgesetzen enthalten.
So haben z. B. nach § 3 Abs. 1 LPVG NRW die Dienststelle und die Personalvertretung in der Dienststelle jede parteipolitische Betätigung zu unterlassen.
3.1 Personalrat
Das Verbot richtet sich an
Personalrat,
Stufenvertretungen,
Gesamt- oder Hauptpersonalrat
Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Damit sind die in den Personalvertretungsgesetzen genannten Kollektivorgane gemeint, denen je nach Größe der Dienststelle eine unterschiedliche Anzahl von Personalratsratsmitgliedern angehört.
3.2 Personalratsmitglieder
Da der Personalrat nur durch seine Mitglieder handeln kann, gilt das Verbot auch für diese, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Personalratsmitglieder handeln.
Wenn sie dagegen nur als Beamte oder Arbeitnehmer in der Dienststelle handeln und nicht in Ausübung ihres Amtes eines Personalratsmitglieds gilt das Verbot parteipolitischer Betätigung in der Dienststelle nicht für sie in ihrer Eigenschaft als Beamte oder Arbeitnehmer. Siehe dazu näher die Ausführungen unter Politische Betätigung - Parteipolitische Betätigung im Betrieb.
3.3 Dienstherr und dessen Vertretungsorgane
Der Dienstherr wird in der Dienststelle vertreten durch die nach den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen oder Geschäftsverteilungs- oder Organisationsplänen genannte Person oder das Leitungsorgan.
3.4 Beamte
Das Verbot parteipolitischer Betätigung in der Dienststelle in den verschiedenen Personalvertretungsgesetzen richtet sich nicht an die Beamten in der Dienststelle.
Für den einzelnen Beamten ergeben sich die Zulässigkeit und Grenzen einer parteipolitischen Betätigung in der Dienststelle aus seinen beamtenrechtlichen Pflichten und den jeweils geltenden Beamtengesetzen.
3.5 Arbeitnehmer
Das Verbot parteipolitischer Betätigung in der Dienststelle in den verschiedenen Personalvertretungsgesetzen richtet sich nicht an die Arbeitnehmer in der Dienststelle.
Für den einzelnen Arbeitnehmer ergeben sich die Zulässigkeit und Grenzen einer parteipolitischen Betätigung der Dienststelle aus seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Durch eine parteipolitischen Betätigung in der Dienststelle dürfen die Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt werden. Insoweit ist die Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis eingeschränkt. Vgl. weiter dazu unter Politische Betätigung - Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
3.6 Gewerkschaften
Das Verbot parteipolitischer Betätigung in der Dienststelle in den verschiedenen Personalvertretungsgesetzen richtet sich nicht gegen die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften.
Auch werden die Aufgaben der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder durch die Personalvertretungsgesetze nicht berührt (so z. B. § 3 Abs. 3 LPVG NRW).
Wenn Beauftragte einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft nach den einschlägigen Vorschriften ein Zugangsrecht zur Dienststelle haben, ist ihnen eine parteipolitische Tätigkeit in der Dienststelle nicht erlaubt, weil sie das Zugangsrecht nur haben zur Wahrnehmung der aus den Personalvertretungsgesetzen und anderen einschlägigen Vorschriften genannten Aufgaben und Befugnisse. Ihre Werbe- und Informationstätigkeit ist auf das Gebiet der Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Art. 9 Abs. 3 GG) beschränkt.
Siehe auch
Politische Betätigung - Allgemeines
Politische Betätigung - Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Politische Betätigung - Ausländer
Politische Betätigung - Behandlung betriebsbezogener, politischer Angelegenheiten
Politische Betätigung - Friedenspflicht für Arbeitgeber und Betriebsrat
Politische Betätigung - Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb
Politische Betätigung - Parteipolitische Betätigung im Betrieb
Politische Betätigung - Rechtsfolgen bei Verstoß
Politische Betätigung - Rechtsprechungsübersicht
Politische Betätigung - Schutznormen zugunsten der Arbeitnehmer