Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.1.2.1 RdSchr. 16e, Beitragssatz in der Krankenversicherung
Tit. C.1.2.1 RdSchr. 16e
Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. C.1 – Beiträge → Tit. C.1.2 – Beitragssatz
Tit. C.1.2.1 RdSchr. 16e – Beitragssatz in der Krankenversicherung
(1) Da der ausländische Rentenversicherungsträger an den Beiträgen nicht beteiligt ist und damit das Mitglied die Beiträge aus der ausländischen Rente allein zu tragen hat, ist in § 247 Satz 2 SGB V ein für diese Einnahmeart geltender besonderer Beitragssatz festgeschrieben. Dieser Beitragssatz beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 SGB V), zurzeit 7,3 %. Daneben ist gegebenenfalls der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (§ 242 Abs. 1 SGB V), in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V), zu berücksichtigen. Auf diesem Weg wird eine gleiche Beitragsbelastung für den Versicherten erreicht wie beim Bezug einer deutschen Rente nach § 249a SGB V.
(2) Aufgrund dieses besonderen Beitragssatzes ist entscheidend, ob eine Altersvorsorgeleistung aus dem Ausland den Versorgungsbezügen oder den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.