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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. VI.3.2 RdSchr. 16f, Erstmaliger Eintritt von Versicherungspflicht in Bestandsfällen
Tit. VI.3.2 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. VI – Versicherungs- und Beitragspflicht in Bestandsfällen → Tit. VI.3 – Überleitung arbeitslosenversicherungspflichtiger Bestandsfälle
Tit. VI.3.2 RdSchr. 16f – Erstmaliger Eintritt von Versicherungspflicht in Bestandsfällen
(1) In den übrigen, über die von der Übergangsregelung des § 446 SGB III erfassten Fälle hinausgehenden, Bestandsfällen tritt erstmalig ab 01.01.2017 Versicherungspflicht ein.
(2) Hierbei handelt es sich um die Bestandsfälle, in denen für Pflegetätigkeiten von Pflegepersonen erst am 01.01.2017 Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III eintritt, weil am 31.12.2016 weder die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III noch nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der am 31.12.2016 geltenden Fassung erfüllt waren. Dies gilt daher für die Bestandsfälle, in denen vor dem 01.01.2017 eine Antragspflichtversicherung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III abgelehnt bzw. nicht beantragt worden ist, weil
ein Pflegebedürftiger der sog. Pflegestufe 0 mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F. mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, gepflegt wurde, der aber zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB XI),
ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I bis III mindestens zehn Stunden bis unter 14 Stunden, in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, gepflegt wurde,
trotz Addition von Pflegetätigkeiten für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III insgesamt mindestens zehn Stunden bis unter 14 Stunden, in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, gepflegt wurde,
der Mindestpflegeaufwand von zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, ab 01.01.2017 nur erreicht wird, weil zukünftig auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (vgl. Abschnitt II 1.1.6.1.2) zu berücksichtigen sind.
(3) Dabei beschränkt sich die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III zum 01.01.2017 nur auf Pflegepersonen, die unmittelbar vor dem 01.01.2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört haben (mithin arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten) und nicht nach anderen Vorschriften des SGB III versicherungspflichtig sind (vgl. § 26 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III).