Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.3 RdSchr. 16f, Bescheinigung über den Inhalt der Meldung und Mitteilung
Tit. IV.3 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. IV – Meldungen und Mitteilungen
Tit. IV.3 RdSchr. 16f – Bescheinigung über den Inhalt der Meldung und Mitteilung
(1) Nach § 44 Abs. 4 SGB XI haben die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen der Pflegeperson den Inhalt der Meldung nach § 44 Abs. 3 SGB XI mitzuteilen. In Anlehnung an § 38 Abs. 5 DEÜV sollte die Bescheinigung bis zum 30.04. eines Jahres über den Inhalt der Meldung des vergangenen Jahres erteilt werden.
(2) Der Inhalt der Mitteilung an die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn ist der Pflegeperson nach § 44 Abs. 5 Satz 3 in Verb. mit Abs. 4 SGB XI ebenfalls, spätestens mit der Erteilung der Bescheinigung über die Mitteilung nach § 44 Abs. 3 SGB XI, schriftlich mitzuteilen.