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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.8.1 RdSchr. 16f, Beitragsprüfung durch die Rentenversicherungsträger
Tit. III.8.1 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. III – Beiträge → Tit. III.8 – Beitragsprüfung
Tit. III.8.1 RdSchr. 16f – Beitragsprüfung durch die Rentenversicherungsträger
(1) Nach § 212a SGB VI überprüfen die Träger der Rentenversicherung die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen durch die Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen (§§ 166 Abs. 2, 170 Abs. 1 Nr. 6, 173 SGB VI). Im Rahmen dieser turnusmäßig stattfindenden Prüfungen sind den Prüfern der Rentenversicherung die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Beitragszahlung erforderlich sind. Zu den prüffähigen Unterlagen gehören:
Auszüge aus dem Antrag des Pflegebedürftigen, die das Antragsdatum wiedergeben und erkennen lassen, ob eine Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen vorliegt,
der Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
Auszüge aus den Fallunterlagen, die den Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit, den Pflegegrad, die Art der bezogenen Leistung sowie den Pflegeanteil bei Mehrfachpflege oder das Vorliegen einer Additionspflege erkennen lassen, Änderungen (die sich auf die Versicherungs- oder Beitragspflicht auswirken) nachweisen, eine Leistungsunterbrechung belegen sowie die Übersendung des Fragebogens an die Pflegeperson(en) und ggf. ein Erinnerungsschreiben dokumentieren,
Auszüge aus den Fallunterlagen, die Zeitpunkt, Anlass sowie das (ggf. auch negative) Ergebnis der Ermittlungen in Bestandsfällen (vgl. Abschnitt VI) dokumentieren (Ergebnis nach maschinellem Suchlauf, Schriftwechsel mit dem Pflegebedürftigen oder der Pflegepersonen, ggf. Nachweis der Erinnerung),
Dokumentation der Suchlaufkriterien für die Überprüfung der Bestandsfälle (vgl. Abschnitt VI 2.2 Buchstabe b),
Mitteilungen nach § 44 Abs. 5 und 6 SGB XI.
(2) Die vollständigen Gutachten gehören nicht zu den prüffähigen Unterlagen. In Bezug auf die Überprüfung der Angaben zur Pflegetätigkeit (als Voraussetzung für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht und im Fall der Mehrfachpflege als Grundlage für die Beitragsbemessung) wird eine Einsichtnahme in die Ziffern 1, 1.4 und 5.2 des Gutachtens des MDK als ausreichend angesehen. Im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung wird eine Einsichtnahme in die Ziffern 6.2 des Gutachtens der MEDICPROOF für hinreichend erachtet.
(3) Für Prüfungen von Zeiträumen vor 2017 gelten die entsprechenden Ausführungen im Rundschreiben vom 09.01.2013 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.