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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.5.2 RdSchr. 16f, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Tit. III.5.2 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. III – Beiträge → Tit. III.5 – Fälligkeit
Tit. III.5.2 RdSchr. 16f – Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
(1) Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt (vgl. § 349 Abs. 5 Satz 3 SGB III). Für den Tag der Zahlung ist § 3 Abs. 1 BVV entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Überweisung oder Einzahlung des Gesamtbeitrags auf ein Konto der Bundesagentur für Arbeit der Tag der Wertstellung zugunsten der Bundesagentur für Arbeit als Tag der Zahlung gilt.
(2) Der Gesamtbeitrag ist demnach rechtzeitig gezahlt, wenn er spätestens am 31. März des Folgejahres auf einem Konto der Bundesagentur für Arbeit wertgestellt ist. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, ist die Zahlung so rechtzeitig zu leisten, dass die Wertstellung spätestens am letzten davor liegenden banküblichen Arbeitstag des Monats März erfolgt.
(3) Die Fälligkeit des Gesamtbeitrags im März des Folgejahres knüpft grundsätzlich an den Zeitpunkt an, zu dem die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die Beitragspflicht festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Das heißt, dass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen durch ein bewusstes Unterlassen der Feststellung die Zahlung des Gesamtbeitrages nicht hinausschieben kann. Mit der Feststellung im o.g. Sinne ist das Tätigwerden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens gemeint, das nach positiver Prüfung aller für die Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel in einer Mitteilung an die Pflegeperson über die Beitragszahlung zum Ausdruck kommt.
(4) Wird für das abzurechnende Beitragsjahr die Beitragspflicht einer Pflegeperson bis zum 28. Februar des Folgejahres (Schaltjahr 29. Februar) festgestellt, werden die Beiträge für diese Pflegeperson mit dem Gesamtbeitrag zum 31. März desselben Jahres fällig. Erfolgt die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht dagegen nach dem 28. Februar (Schaltjahr 29. Februar), können die Beiträge mit dem Gesamtbeitrag des auf die Feststellung folgenden Jahres gezahlt werden.
(5) Korrekturen für ein bereits abgerechnetes Beitragsjahr können, unabhängig davon, ob es sich um Über- oder Unterzahlungen handelt, bei der Zahlung der Beiträge für das folgende Beitragsjahr berücksichtigt werden.
(6) Die Ausführungen zur Fälligkeit gelten für die Festsetzungsstellen für die Beihilfe bzw. die Dienstherren entsprechend, mit dem Unterschied, dass die Fälligkeit des Gesamtbeitrages an den Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung über die Beitragspflicht durch die Pflegekasse bzw. durch das private Versicherungsunternehmen anknüpft (vgl. Abschnitt V, Nr. 2).