Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.5.1 RdSchr. 16f
Tit. III.5.1 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. III.5 – Fälligkeit → Tit. III.5.1 – Beiträge zur Rentenversicherung
Tit. III.5.1 RdSchr. 16f
(1) Nach § 23 Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB IV gilt eine besondere Fälligkeitsregelung für die Beiträge der nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen beim Einsetzen der Beitragszahlung. Mit dieser Regelung wird der Verwaltungspraxis Rechnung getragen, die im Vorfeld der ersten Beitragszahlung eine umfangreiche Feststellung der für die Versicherungs- und Beitragspflicht maßgebenden Voraussetzungen verlangt und somit eine unmittelbar mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit verbundene Beitragszahlung regelmäßig nicht ermöglicht.
(2) Die besondere Fälligkeitsregelung gilt auch für die von den privaten Versicherungsunternehmen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b in Verb. mit den §§ 173 Satz 1 und 176a SGB VI und für die von den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder vom Dienstherrn bei Heilfürsorgeberechtigten nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c in Verb. mit den §§ 173 Satz 1 und 176a SGB VI zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge.
(3) Für den Tag der Zahlung ist § 3 Abs. 1 BVV entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Überweisung oder Einzahlung der Beiträge auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers der Tag der Wertstellung zugunsten des Rentenversicherungsträgers als Tag der Zahlung gilt.