Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4 RdSchr. 16f
Tit. III.4 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. III – Beiträge → Tit. III.4 – Beitragszahlung und -abrechnung
Tit. III.4 RdSchr. 16f
(1) Dem Grundsatz des § 173 SGB VI § und 349 Abs. 4a SGB III entsprechend, wonach die Beiträge von denjenigen zu zahlen sind, die sie zu tragen haben, obliegt den Pflegekassen, den privaten Versicherungsunternehmen und anteilig den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder dem Dienstherrn die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit.
(2) Die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die im Beitragsjahr (Kalenderjahr) versicherungspflichtigen Pflegepersonen erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags des Zahlungspflichtigen (Pflegekasse, privates Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder Dienstherr) für das Kalenderjahr, in dem die Pflege geleistet wurde (§ 349 Abs. 5 Satz 2 SGB III), wohingegen die Rentenversicherungsbeiträge monatlich zu zahlen sind (vgl. Abschnitt III 5).
(3) Für die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen gelten die folgenden Festlegungen.