Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.2 RdSchr. 16f, Beitragssatz
Tit. III.2 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. III – Beiträge
Tit. III.2 RdSchr. 16f – Beitragssatz
Die Beiträge werden nach dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung berechnet, der in dem Zeitraum, in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt wird, maßgebend ist.